Satzung & Ordnung

Gartenordnung Kleingartenverein „Oberstraße“ e.V
1. Kleingärtnerische Nutzung
a) Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Garten ausschließlich zur Gewinnung des Eigenbedarfs von Gartenbauerzeugnissen sowie zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient und nicht erwerbsmäßig genutzt wird.
b) Die Gartenbewirtschaftung hat zwingend nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Mindestens ein Drittel des Gartenlandes ist für den Anbau von Obst und Gemüse zu nutzen. Die ausschließliche Nutzung als Zier- und Erholungsgarten ist untersagt.
c) Die Gartenfläche ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Eine Artenvielfalt ist anzustreben. Wildkräuter dürfen die Gartennutzung der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Störende Arten sind zu entfernen.
d) Ziergehölze und Hecken, die einen Höhenwachstum von 3 Meter erreichen, sind für den Anbau ausgeschlossen, beziehungsweise die noch im Bestand eines Kleingartens sind, ist deren Höhe auf 1,80m zu begrenzen. Das Anpflanzen von Waldbäumen, Nussbäumen, Koniferen und Wacholder im Kleingarten ist verboten. Bereits vorhandene Waldbäume sind unabhängig vom Pflanzdatum bei Pächterwechsel zu entfernen.
e) Formhecken und Einfriedungen des Kleingartens im Innenbereich sind in ihrer Wuchshöhe auf 1,20 m beschränkt. Einfriedungen mit Stacheldraht oder Sicherungsanlagen, die Tier und Mensch gefährden, sind als Gartenbegrenzung unzulässig. Sonstige Abgrenzungen bis zu einer Höhe von 1,00 m, zum Beispiel durch einen Zaun, sind erlaubt.
f) Bei Neupflanzungen oder Umgestaltung von Kleingärten müssen Bäume einen Abstand von 3m von der Grenze des Nachbargartens haben. Sträucher und Spalierobst sollen einen Abstand von 1,50 m von der Gartengrenze haben.
Der Anbau von Wirtspflanzen für Krankheitserreger und Schädlinge ist in den Kleingartenanlagen unzulässig.
2. Bauten im Kleingarten
a) Die Errichtung, Veränderung oder Erweiterung von Baukörpern und baulichen Nebenanlagen bedarf der Genehmigung oder Befürwortung des Vorstandes. Für Neubauten aller Art ist eine Genehmigung beim Bauordnungsamt des Landkreises zu beantragen. Für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die Vorlage der Genehmigung vor Baubeginn beim Vorstand des Vereins und die entsprechende Bauausführung ist der Antragsteller verantwortlich.
b) Grundsätzlich sind Gartenlauben mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² ein-schließlich überdachtem Freisitzes in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung, Einrichtung und baulichen Gestaltung so auszuführen, dass sie nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind. Die Aufstellung von Spül- und Waschmaschinen sowie andere technische Anlagen, die einer dauerhaften Wohnnutzung entsprechen, ist im Kleingarten untersagt.
c) Für die bis zum 2. Oktober 1990 rechtmäßig in Kleingärten errichteten Bauten und bauliche Nebenanlagen besteht Bestandsschutz nach geltendem Recht.
d) Die Errichtung eines Gewächshauses bis zu einer Größe von 6 Quadratmeter ist nach Zustimmung des Vorstandes grundsätzlich gestattet. Eine Zweckentfremdung des Gewächshauses ist untersagt.
e) Für die bei der Kleingartennutzung anfallenden Fäkalien und Abwässer sind die nach örtlichem Recht genehmigten Anlagen zum Auffangen dann zulässig, wenn ihre ordnungsgemäße Betreibung gewährleistet wird. Abflusslose Sammelgruben sollten 3m²nicht überschreiten.
f) Das Betreiben von nicht ausdrücklich durch dazu befugte stellen zugelassenen Sicker- und Klärgruben, die Ausbringung von unbehandelten oder nach geltendem Recht ungenügend behandelten Abfällen auf Kleingartenland ist grundsätzlich untersagt. Die Nutzung von Biotoiletten ist zulässig, bei Nutzung von Chemietoiletten gelten die Hinweise des Herstellers.
g) Elektro und Wasserversorgungsanlagen in der Kleingartenanlage bzw. in den Kleingärten sind entsprechend den geltenden Vorschriften und gültigen Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen zu betreiben. Die Bestimmungen des Brandschutzes müssen eingehalten werden.
h) Anzulegende Teiche und Feuchtbiotope sind in ihrer Fläche auf höchstens 5 Quadratmeter zu begrenzen. Die Ausgestaltung und Pflanzung ist fachgerecht zu gewährleisten und unterliegt den Regelungen des Vereins. Gemeinschaftseinrichtungen können von der in Satz 1 genannten Größe abweichen.
i) Bade und Wasserbecken in den Kleingärten dürfen grundsätzlich nur freistehend, nicht in das Erdreich eingelassen, aufgestellt werden. Hersteller- oder Typbedingt kann ein teilweises Einlassen in den Boden oder einer Anhäufung zur Stabilisierung vorgeschrieben sein. Dies ist durch Dokumente nachzuweisen und dieser Aufstellform kann dann zugestimmt werden. Sie dürfen die maximale Größe von 3,60 m im Durchmesser und 0,90 m in der Höhe nicht überschreiten. Die Sicherung des Bade- und Wasserbeckens gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter.
3. Wege und Gemeinschaftsanlagen
a) Der Vorstand ist generell berechtigt, die Kleingärten in Ausübung seiner Arbeit zu betreten. Zur Durchsetzung der Gartenordnung und zum Erhalt der Ordnung und Sicherheit in der Gartenanlage ist dies auch in Abwesenheit des Gartenfreundes möglich.
b) Gemeinschaftsanlagen und Wege innerhalb der Gemeinschaftsanlage sind für den Verein prägend, die des Schutzes der Pflege und der Unterhaltung durch die Gemeinschaft bedürfen. Der Vorstand des Vereins ist berechtigt und verpflichtet die Vereinsmitglieder nach bestimmten Regeln, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, zur Anlage, zur Pflege und zur Erhaltung heranzuziehen. Das schließt die winterliche Räum- und Streupflicht für angrenzende öffentliche Wege ein. Eine Veröffentlichung der Regeln erfolgt über Aushang in den Schaukästen.
c) Alle Wege innerhalb der Gartenanlage sind Fußwege, Fahrradfahren ist auf diesen Wegen nicht gestattet.
d) Aus Sicherheitsgründen sind grundsätzlich alle Türen der Anlage geschlossen zu halten. Das Offenlassen ist nur für den Augenblick des Be- und Entladens gestattet. Die Türen sind bei Einbruch der Dunkelheit oder wenn niemand in der Anlage anwesend ist, abzuschließen.
e) Die Benutzung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist untersagt. Das Parken, Waschen und Reparieren von motorisierten Fahrzeugen in den Anlagen sind grundsätzlich verboten.
Die Lagerung von Materialien ist sowohl im Kleingarten als auch in den Gemeinschaftseinrichtungen auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten und Behinderungen zu vermeiden. Die Lagerung im Gemeinschaftsraum beziehungsweise Gemeinschaftsflächen ist grundsätzlich bis zu 24 Stunden gestattet.
4. Schutz der Natur und Umwelt
a) Kleingartenvereine, fördern das umweltgerechte und naturgemäße Gärtnern, die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Pflanzenschutzmittel dürfen angewendet werden, wenn sie mit der Angabe „für die Anwendung im Haus und Kleingarten zulässig“ gekennzeichnet sind.
b) Pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz, sind vorrangig zu kompostieren und als organische Substanz den Boden wieder zuzuführen. Die Kompostanlage ist gegen Einsicht vom Nachbargarten zu schützen, Belästigungen jeder Art der Gartennachbarn sind zu vermeiden.
c) Nicht kompostierbare Abfälle sind auf öffentliche Wertstoffhöfe zu verbringen. Das Verbrennen von Abfällen in den Kleingärten ist nach den Richtlinien der Gartenabfallverbrennungsordnung des Landkreises verboten. Hinweise hierzu sind in den jeweiligen Abfallratgeber des Landkreises veröffentlicht. Durch den Vereinsvorstand wird zweimal im Jahr ein Container für Grünabfuhr organisiert.
d) Ablagerungen von Unrat und Sperrmüll sind im Kleingarten nicht gestattet. Den Aufforderungen zur Beseitigung durch den Vereinsvorstand ist zeitnah Folge zu leisten.
e) Flüssige, halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien dürfen nicht in Vorfluter, Gräben oder in das Grundwasser eingeleitet werden.
5. Tierhaltung
Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.
Die Tierhaltung ist zulässig, wenn diese bis 2.10.1990 zugelassen war. Diese grundsätzliche Zulässigkeit kann eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sie die Gemeinschaft stört und oder der kleingärtnerischen Nutzung entgegensteht.
Über die Neuaufnahme einer Tierhaltung entscheidet der Vorstand des Vereins, wenn diese nicht gewerbsmäßig oder als Zucht erfolgt und keine Störungen zu erwarten sind. Mit der Haltung darf erst nach Zustimmung begonnen werden.
Das Mitbringen von Hunden, Katzen und Kleinsäugern in die Anlage ist in einer Zahl statthaft, die gewährleistet, dass unzumutbare Belästigungen, Schäden und bleibende Verunreinigungen sicher vermieden werden. Verursachter Verunreinigungen auf den Gemeinschaftsflächen und Wegen sind sofort durch den Eigentümer der Tiere zu beseitigen. Die Haftungspflichten bleiben beim Tierhalter. Hunde sind an der Leine zu führen und Katzen so zu beaufsichtigen, dass der Vogelschutz und die Nachbarschafts-rechte gewährleistet sind.
6. Ruhe und Ordnung
a) Der Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. Vereinsinterne Regelungen der Ruhezeiten darf der jeweiligen territorialen Anordnungen nicht widersprechen. Gibt es keine Vereinsregelung, gilt die öffentlich -rechtliche Festlegung für Ruhezeiten.
Sonn und Feiertage ganztägig
Mittagsruhe werktags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Nachtruhe werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr
Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten (zum Beispiel Radio, Rasenmäher, Kreissäge usw) verboten, welche die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören.
7. Pächterwechsel
a) Die Beseitigung von Anpflanzungen und oder Baulichkeiten, die nicht im Bundes -kleingartengesetz oder verbindlichen Gartenordnungen entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens beim Pächterwechsel zu vollziehen. Findet keine Neuverpachtung statt, setzt der Vorstand eine angemessene Frist.
8. Schlussbestimmungen
a) Der Kleingartenverein hat das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Beschlüsse zu fassen, die sich auf die speziellen Belange des Kleingartenvereins beziehen. Die Satzung und Beschlüsse des Kleingartenvereins ergänzen diese Gartenordnungen und bilden gemeinsam mit dem Einzelpachtvertrag eine Einheit.
9. Inkrafttreten
a) Die vorliegende Gartenordnungen tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins „Oberstraße“ e.V. am 9. Mai 2015 in Kraft.
b) Ergänzungen und /oder Änderungen der vorliegenden Gartenordnung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Vorstand
Vereinssatzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Oberstraße“ e.V. und hat seinen Sitz in Aschersleben.
Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb der zwischen der Katharinen-straße und Oberstraße gelegenen Flurstücke 62/16 und 62/18 mit einer Gesamtfläche von 14512 m² dar. Grund und Boden ist Pachtland.
Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Kleingärtner und Siedler Aschersleben.
Der Verein ist unter der Nummer 135 im Vereinsregister beim Kreisgericht Aschersleben eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen die Förderung des Kleingartenwesens. Er dient und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Vereinigungsgesetzes vom 21.2.1990. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
das Kleingartenwesen ständig weiterzuentwickeln
den Kleingartenbau, insbesondere den Obst-, Gemüse und Zierpflanzenanbau zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten, das Gartenland ordnungsgemäß zu bewirtschaften,
den Mitgliedern den Beitritt zu allen Versicherungsformen wie: gegen Feuer, Einbruch, Unfall und Haftpflicht zu ermöglichen
§3 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft ist nur durch den Beitritt zum Kleingartenverein sowie durch die entgeltliche Übernahme der Parzelle möglich. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht genannt zu werden.
Durch die Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und das Vereinsleben zu fördern.
Das Mitglied hat die fälligen Mitglieds-, Verwaltungs-, Versicherungs- und Umlagen- beiträge pünktlich zu den feststehenden Terminen zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Vorstand festgelegten Pflichtstunden abzuleisten.
Die für die Gemeinschaftsarbeiten angesetzten Pflichtstunden können unter bestimmten Umständen finanziell beglichen werden. Darunter zählen Krankheit, längere Abwesenheit, Alter. Die Festlegung zur finanziellen Abgeltung trifft der Vorstand.
Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied hat das Recht:
das aktive und das passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
Anträge und Vorschläge einzubringen.
an den Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,
Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und aktiv am Niveau beizutragen.
Das Mitglied hat die Pflicht:
das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten,
den Bau von Lauben oder anderen Baulichkeiten erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes und der Behörde vorliegen,
die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum /Nebenwohnung zu unterlassen,
die Gartenordnung zu beachten und sonstige Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen.
§4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Auflösung des Vereins,
Austritt mit vorher dreimonatiger Kündigung,
Ableben des Nutzungsberechtigten,
Ausschluss, dieser wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt und durch den Vorstand ausgesprochen,
Diese Entscheidung ist endgültig.
Ausschlussgründe sind.
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen,
ehrloses und unsittliches Verhalten,
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
wiederholt grob fahrlässige Verstöße gegen Vereinbarungen, Gartenordnung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
grobe Beleidigung des Vorstandes.
§5 Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Revisionskommission
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
Die Einladungen zu Versammlungen haben rechtzeitig schriftlich oder durch Aushang zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereinsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.
§7 Vorstandswahl
Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitglieds durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern sind jedoch die baren Auslagen und in dringenden Fällen entstandener Lohnausfall zu vergüten. In Sonderfällen kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Der Vorstand erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitglieder-versammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Über alle Vorstandssitzungen müssen Protokolle angefertigt werden, die bei der nächsten Sitzung beziehungsweise in der Mitgliederversammlung verlesen und notfalls bestätigt werden.
Bei groben Pflichtverletzungen oder Nichteignung können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
§8 Beiträge und Rechnungswesen
Die Jahresbeiträge für den Verein wie auch die notwendige Umlage legt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind zu dem vom Kassierer festgesetzten Termin zu entrichten.
Die Abgaben und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder an den Verein sind bis Ende des Geschäftsjahres zu entrichten.
Von der Mitgliederversammlung ist ein Revisionskommission, bestehend aus 3 Vertretern zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Revisionskommission hat nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, die Kasse sowie Bücher und Belege des Vereins unangemeldet zu prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Alle 2 Jahre ist eine Inventur durch die Revisionskommission durchzuführen. Dabei ist der Grundmittelstand, das Inventar und der Wert des Vereinseigentums zu ermitteln.
§9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
Von der Änderung des Zweckes oder der Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Gericht umgehend Mitteilung zu machen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§10 Änderung der Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Kreisgericht geforderten Einschränkungen dieser Satzung selbst vorzunehmen. Diese Satzung wurde von der Mitglieder-versammlung am 20.04.1999 bestätigt.
Der Vorstand
